Urheberrecht
- BGBl. I 2007, 2513 ff. (PDF)
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Eine Einrichtung, die für die Anmeldung von Urheberrechten zuständig wäre, gibt es in Deutschland nicht – anders als zum Beispiel beim Patentrecht. Dafür gibt es einen einfachen Grund: Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes, ohne dass besondere Formalitäten wie Registereinträge oder Copyrightvermerke zu beachten sind. Die urheberrechtliche Regelschutzfrist beträgt 70 Jahre nach dem Tod des/r Urhebers/in. Ein Werk ist also während der gesamten Lebenszeit des/r Urhebers/in und noch einmal 70 Jahre nach dessen/deren Ableben geschützt. Wer ein Werk vor Ablauf der Schutzfrist nutzen will, muss beim jeweiligen Rechteinhabenden die Erlaubnis einholen – und in aller Regel ein entsprechendes Nutzungsentgelt zahlen.
Einige Urheber*innen nehmen die Vermarktung ihres Werkes selbst in die Hand. Die meisten Autor*innen arbeiten jedoch mit Verlagen zusammen, die für die Herstellung und Verbreitung des Werkes sorgen. Die Autor*innen übertragen per Verlagsvertrag die wirtschaftlichen Nutzungsrechte in mehr oder weniger großem Umfang auf den jeweiligen Verlag. Rechteinhaber und Ansprechpartner für Nutzungsfragen sind deshalb in der Regel die Verlage.
Recherchen zur Rechtsnachfolge von Verlagen
Wer ein älteres Werk aus einem Verlag nutzen will, den es nicht mehr gibt – der kann den Rechtsnachfolger ermitteln lassen.
Ansprechpartnerin:
Carola Staniek, Archiv und Bibliothek des Börsenvereins in der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig (Sammlung Archivalien und Dokumente zur Buchgeschichte), c.staniek @dnb.de
Weil solche Recherchen oft mit einigem Aufwand verbunden sind, ist die Suchanfrage kostenpflichtig.
Mailingliste
Die wichtigste Rechtsquelle für das Urheberrecht ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das auf Bundesebene zuletzt 2018 geändert wurde.
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Download Gesetzes-Texte
Rechtliche Grundlage des Urheberrechts ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es liegt in einer konsolidierten Fassung vom 13. September 2003 vor.
Zum 1. Januar 2008 trat das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“, der so genannte „2. Korb“, in Kraft.
Das Urhebergesetz wurde im Jahr 2013 durch folgende einzelne Gesetze geändert (3. Korb):
- Gesetz zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberwahrnehmungsgesetzes vom 1. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 bzw. 1. April 2014
- Deckelung der Abmahngebühren durch § 97a UrhG, § 49 GKG – im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013, in Kraft seit 9. Oktober 2013
- Schutzfristverlängerung – Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 2. Juli 2013, in Kraft seit 2. Juli 2013
- Leistungsschutzrecht für Presseverlage – Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 7. Mai 2013, in Kraft seit 1. August 2013
Die Stellungnahmen, Gutachten etc. des Börsenvereins zu den Gesetzgebungsverfahren finden Sie außerdem auf der Portalseite des Börsenvereins: